Satzung
des
Tennis-Club-Oesede e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennis – Club Oesede e.V., abgekürzt – TC Oesede. Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte, Stadtteil Oesede, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück eingetragen. Die Vereinsanlage befindet sich in Georgsmarienhütte - Oesede, Am Musenberg. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Sein Zweck ist die Pflege der Leibesübung, insbesondere des Tennissportes, wobei besonderer Wert auf die sportliche Betätigung und Förderung der Jugend gelegt wird.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Grundsätzlich sind alle Inhaber von Vereinsämtern ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen Mitgliedsbeiträge.
Neue Mitglieder zahlen im 1. Jahr ihrer Mitgliedschaft neben den Beiträgen einmalige Aufnahmegebühren.
Beiträge werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Mahngebühren und/oder Verzugszinsen erhoben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des TC Oesede anzuerkennen und die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Geht die Anzeige verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss kann insbesondere dann gegeben sein, wenn
a.) Das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und Gebühren im Rückstand ist, wobei zwischen den Mahnungen ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen muss. Die erste Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.
b.) das Mitglied trotz erfolgter Verwarnung durch den Vorstand erneut gegen die Satzung verstößt,
c.) das Mitglied unehrenhaftes Verhalten an den Tag legt, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.
Dem Auszuschließendem sind die Belastungspunkte spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über seinen Ausschluss beschließen soll, schriftlich bekanntzugeben. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich und/oder mündlich zu rechtfertigen.
Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge und Gebühren bleibt trotz der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Ehrenmitglied können nur Personen gewählt werden, die durch ihre besonderen Verdienste um den Tennissport, den Sport im allgemeinen oder aus sonstigen Gründen von der Mitgliederversammlung für würdig befunden werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs. Im Zweifel ist sie zur endgültigen Entscheidung berufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühren für das nächste Jahr;
c.) Wählen und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
d.) Ausschluss von Mitgliedern
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich im Verlauf der ersten beiden Monate statt. Einladungen zu Mitgliederversammlung erfolgen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nicht mehr postalisch, sondern auf der WEB-Seite des TCO, sowie durch die lokale Presse.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wir grundsätzlich offen durch Hand aufheben abgestimmt; stellt jedoch ein Mitglied einen entsprechenden Antrag, so ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich.
Die 1. Vorsitzende/der 1.Vorsitzende bzw. deren Vertreter können jedoch Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden/bzw. 1. Vorsitzendem geleitet; falls diese/- dieser verhindert ist, übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. In Ausnahmefällen (z.B. bei Verhinderung des 1./und 2. Vorsitzende) kann der Versammlungsleiter aus der Mitte der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzendem/oder Vorsitzende - oder seinem Vertreter- und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Im Protokoll müssen alle gefassten Beschlüsse wortgetreu niedergelegt und die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Den Mitgliedern sind die Beschlüsse durch Aushang im Clubhaus bekannt zu geben.
In der Mitgliederversammlung haben folgende Punkte auf der Tagesordnung zu stehen:
- ) Feststellung der anwesenden Mitglieder
- ) Genehmigung der Tagesordnung
- ) Genehmigung der letzten Mitgliederversammlung
- ) Geschäftsbericht
- ) Kassenbericht
- ) Bericht der Kassenprüfer
- ) Entlastung des Vorstandes
- ) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
- ) Neuwahl der Kassenprüfer
- ) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
- ) Anträge
- ) Verschiedenes
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist mit einer kurzen Begründung zu versehen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus sechs volljährigen Mitgliedern.
a.) dem ersten Vorsitzenden
b.) dem zweiten Vorsitzenden
c.) dem Kassenwart
d.) dem Jugendwart
e.) dem Sportwart
f.) dem Schriftführer
Beschlüsse innerhalb des Vorstanden werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2) Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. 1. und 2. Vorsitzende sind beide gemeinsam, oder jeweils einer von ihnen mit dem Kassenwart vertretungsberechtigt.
3) Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt zwei Jahre. Gewählt wird durch die Mitgliederversammlung im Turnus von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Bei der Vorstandswahl am 28.07.1997 wird einmalig der 2. Vorsitzende, der Sportwart und der Jugendwart für eine Amtszeit von nur einem Jahr gewählt.
Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtete, sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen u. Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung und Leitung der ordentlichen und er außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
d) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr;
e) Buchführung;
f) Erstellung eines Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr;
g) Abschluss und Kündigungen vor Arbeitsverträgen;
5) Der Vorstand regelt seine Aufgaben selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
6) 1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 9 Außerordentlich Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vereinsvorstand einberufen werde. Sie muss auch stattfinden, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn stimmberechtigen Mitgliedern mit schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe vorliegt. Bei einer Mitgliederzahlunter dreißig genügt ein schriftlicher Antrag von einem Drittel der stimmberechtigen Mitglieder.
§ 10 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Finanzen und des Rechnungswesens im Club sind zwei Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung zu bestellen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderung
Jede Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Änderungsvorschlag und die Annahme der Satzungsänderung sind allen Mitglieder schriftlich bekannt zu machen und zwar der Änderungsvorschlag mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über ihn beschlossen werden soll. Gegenvorschläge zu solchen Satzungsänderungsvorschlägen müssen mindestens vierzehn Tag vor der Mitgliederversammlung bei dem ersten Vorsizden schriftlich eingehen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Namensänderung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von vier Wochen besonders einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Ist die Zahl der erschienen Mitglieder geringer, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die nunmehr unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten gefasst werden.
Mit der Auflösung tritt der Club in Liquidation. Die Liquidation führen der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart durch. Die Mitgliederversammlung kann aber auch mit einfacher Stimmenmehrheit andere Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Georgsmarienhütte mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tennis-und Jugendsports zu verwenden.
§ 13 Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Recht und Pflichten als Clubmitglieder ist Georgsmarienhütte bzw. Osnabrück.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück in Kraft.
Anmerkung des Internetbeauftragten:
Diese Satzung ist eine handschriftlich verfasste, nicht beglaubigte Kopie der Original-Satzung des Tennis-Club-Oesede.
Das Original ist jederzeit im Clubhaus des TC-Oesede einsehbar.